Information zu Veranstaltungen
Quelle: Bundesministerium Stand 27 Juni
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/
Was gilt für Veranstaltungen ab 1. Juli?
- Indoor, fixe Sitzplätze: 250 Personen
- Outdoor, fixe Sitzplätze: 500 Personen
- Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze: max. 100 Personen, zB bei Hochzeiten.
- Bei mehr als 100 Personen: verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept
- Bei mehr als 100 Personen: verpflichtende/r COVID-19-Beauftragte/r
- Keine Sperrstunde für Veranstaltungen mit geschlossenen Gesellschaften
- 3 Tage vor Veranstaltung müssen die Teilnehmer dem Betreiber des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsstätte bekannt gegeben werden. Nur diese TeilnehmerInnen dürfen den Veranstaltungsort betreten.
Welche Abstandsregeln gibt es für BesucherInnen von Veranstaltungen?
Es gilt der Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen BesucherInnengruppe angehören. Wenn das nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen gegeben sein, wie zB bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen das Auslassen der seitlichen Sitzplätze zwischen BesucherInnen.
Die Abstandsregel gilt für alle Veranstaltungen, egal ob Indoor oder Outdoor, egal ob mit oder ohne fixe Sitzplätze und ist immer anzuwenden, außer
- Man lebt im gemeinsamen Haushalt
- Man ist Teil der gleichen BesucherInnengruppe
Wo muss man Mund-Nasen-Schutz tragen?
- bei Indoor-Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze
- bei Indoor-Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen, wenn man sich nicht auf dem Sitzplatz befindet sowie am Sitzplatz dann, wenn der Abstand von einem Meter unterschritten wird und es keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen gibt
Information zu Vereinsfesten
Quelle: IG Kultur
https://www.igkultur.at/artikel/faq-corona-virus-veranstaltungsverbot
Die COVID-19-Lockerung Verordnung sieht für die beruflichen Tätigkeiten und die Durchführung von Veranstaltungen folgende Bestimmungen vor.
Gelten die Veranstaltungsregeln auch für Sitzungen oder Mitgliederversammlungen von Vereinen?
Nein. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen sind ausgenommen. Die Grenze von maximal 10 Personen bei Veranstaltungen gilt also nicht für Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen von Vereinen. Für rein gesellige Zusammenkünfte von Vereinen gelten jedoch die allgemeinen Veranstaltungsregeln.
Findet die Vereinsversammlung an einem öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum statt, so gilt die Pflicht zur Einhaltung von 1 Meter Mindestabstand und Tragen eines Mund-Nasenschutzes für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die eigene Vereinsräumlichkeiten sind nicht als öffentlicher Ort einzustufen, auch nicht angemietete Räume, die ausschließlich dem Verein für seine Versammlung zur Verfügung stehen und zu dem nur geladene Vereinsmitglieder Zutritt haben.
Jedoch hat der Verein gegenüber seinen Mitgliedern Schutz- und Sorgfaltspflichten. Entsprechend sollte auch im Vereinsbereich die Abstands- und Hygienebestimmungen bis auf Weiteres eingehalten werden und der Verein auf deren Umsetzung achten.
Hinweis: Zur Erleichterung für Vereine wurden Sonderbestimmungen erlassen, die bis 31.12.2020 virtuelle Sitzungen ermöglichen, auch wenn sich dazu keine Regelung in den Vereinsstatuten findet. Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen Versammlungen, an denen mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 zu verschieben. Details zu den neuen Richtlinien für Vereine während der COVID-19 Krise findet ihr hier.
Was passiert, wenn Verbote missachtet werden?
Bei Missachtung drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 3.600 (für Besucher*innen) oder € 30.000 (für Veranstalter*innen bzw. Inhaber*innen von Betriebsstätten, die unzulässig betreten werden). Darüber hinaus sind auch Schadensersatzpflichten denkbar, wenn sich ein*e Besucher*in ansteckt.
Veranstaltungen Gesetzestexte
Quelle: RIS, Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Lockerung Verordnung, Fassung vom 27.06.2020
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
(nur relevanten paragraphen)
- 10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.
Für das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6.
(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
- Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
- spezifische Hygienevorgaben,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infekti-onsrisiko minimiert werden kann.
(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Für das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken gilt § 6.
(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
- der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
- von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß.
Ausnahmen
- 11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.
(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
Gastgewerbe
- 6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 12, BGBl. II Nr. 266/2020)
(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 266/2020)
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Beherbergungsbetriebe
- 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 266/2020)
(6) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 10 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 zweiter Satz gilt nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
Sport
- 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt § 1 Abs. 1.
(2) Bei der Sportausübung auf Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann kurzfristig unterschritten werden.
(3) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn ein verantwortlicher Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausgearbeitet hat und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
Keine Einreisebeschränkungen mehr ! https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/corona-tourismus/corona_gaeste.html